Im Jahr 2019 wurde im Auftrag der Rosa-Luxemburg-Stiftung und des gemeinnützigen Vereins medico international ein 15-seitiges “Gutachten zur ‘Arbeitsdefinition Antisemitismus’ der International Holocaust Remembrance Alliance” [1] veröffentlicht. In diesem Gutachten, verfasst durch den Soziologen Peter Ullrich, wird die Arbeitsdefinition für fehlende Präzision und einseitige Positionierung und die Überbetonung von israelbezogenem Antisemitismus kritisiert: Die Definition propagiere eine ”unzulässige Gleichsetzung von Kritik an israelischer Politik und Antisemitismus”, zitiert Ullrich kritische Stimmen. [2] Ullrich schreibt abschließend: “Der Versuch, Probleme allgemeiner begrifflicher Klärung und universeller praktischer Einsetzbarkeit mithilfe der ‘Arbeitsdefinition Antisemitismus’ zu lösen, muss insgesamt als gescheitert angesehen werden.” [3]
Knapp eineinhalb Jahre später ist nun - offenkundig unter Ullrichs Mitregie - unter dem Label “Jerusalem Declaration on Antisemitism”, kurz: JDA, eine neue Definition erarbeitet worden. Sie ist nach eigenen Angaben angetreten, das vermeintlich ausgebliebene Versprechen der IHRA-Definition einzulösen.[4] Dieses Versprechen bestand (und besteht) darin, praktisch anwendbare Orientierungen auf die Frage “Was ist Antisemitismus?” zu bieten. Wo die IHRA-Erklärung aufgrund von Vagheit und vermeintlich falscher Gleichsetzung von Israelkritik und Antisemitismus “gescheitert” sei, soll nun die JDA Klarheit schaffen. Knapp 200 Personen haben die Erklärung unterzeichnet.
Gelingt der JDA dieser Anspruch?
IHRA vs. JDA: Vermeintliche Leerstellen und politische Aufladung
Die IHRA-Definition ist seit ihrer Veröffentlichung von vielen Staaten, Landesregierungen, nationalen und internationalen Nichtgerierungsorganisationen, Initiativen, gemeinnützigen Vereinen und anderen (zivil)gesellschafltichen Akteur:innen als Arbeitsgrundlage anerkannt und akzeptiert worden, um handlungsfähig gegen aktuelle Manifestationen von Antisemitismus zu sein, zu werden und/oder zu bleiben. Die Definition selbst ist kein Rechtsdokument und nicht rechtsverbindlich, jedoch kann sie als Entscheidungsgrundlage unterschiedlicher gesellschaftlicher Aushandlungsprozesse zurate gezogen werden. Auch in der Wissenschaft wird sie gelegentlich als Anhaltspunkt herangezogen, gleichwohl sie nicht den Anspruch einer wissenschaftlichen Definition erfüllt. Die Bundesregierung unter Kanzlerin Angela Merkel übernahm eine (um einen Punkt ergänzte) Definition im Jahr 2017 auf Empfehlung des von der Regierung eingetzten “Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus” (UEA).
Die JDA ist explizit als Reaktion auf die IHRA-Definition konzipiert worden und stelle eine “Alternative” dar.[5] Die IHRA-Definition, so heißt es in der „Präambel“, schwäche den Kampf gegen Antisemitismus, da sie “in wichtigen Punkten unklar und für verschiedene Interpretationen offen ist”.[6] Den Status der “Arbeitsdefinition” wolle die JDA überwinden, indem sie als erstes von zwei zentralen Anliegen “definieren” würde, “was Antisemitismus ist und wie er sich manifestiert”.[7]
Das zweite zentrale Anliegen bezieht sich auf das Desiderat, “Räume für eine offene Debatte über die umstrittene Frage der Zukunft Israels/Palästinas zu wahren”.[8] Denn: Die IHRA-Definition sei hier zu einseitig und lege einen “unangemessenen Schwerpunkt auf einen bestimmten Schauplatz” – nämlich Israel.[9] Wichtig sei es auch, den “Kontext” einer auf Israel bezogenen Aussage zu berücksichtigen:
Zum Kontext kann die Intention hinter einer Äußerung, ein Sprachmuster im Wandel der Zeit oder sogar die Identität des Sprechers oder der Sprecherin gehören, besonders wenn es um Israel oder den Zionismus geht. So könnte etwa Feindseligkeit gegenüber Israel Ausdruck eines antisemitischen Ressentiments sein, aber auch eine Reaktion auf eine Menschenrechtsverletzung oder eine Emotion, die eine palästinensische Person aufgrund ihrer Erfahrungen durch Handlungen seitens der staatlichen Institutionen Israels empfindet. [10]
Diese Beschreibung ist unpräzise. “Feindseligkeit gegenüber Israel als Ausdruck eines antisemitischen Ressentiments” ist Antisemitismus, und keine Feindseligkeit. Ob Antisemitismus eine “Reaktion” oder eine “Emotion” zugrunde liegt, ist in diesem Fall unerheblich. Warum “Sprachmuster im Wandel der Zeit” oder “Identität” des Sprechers über die Frage, ob eine Äußerung antisemitisch sei oder nicht, entscheiden können, wird nicht weiter ausgeführt.
Die Kritik an der IHRA-Definition, dass sie in ihren Aussagen bezüglich israelbezogenem Antisemitismus zu vage sei, wird in der Unschärfe dieses Absatzes geradezu konterkariert. Schafft der Rest der JDA mehr Klarheit?
Die JDA listet nach der Präambel 15 Leitlinien, die sich aufgliedern in fünf Leitlinien über Antisemitismus unter der Überschrift “Allgemein”, fünf Leitlinien unter der Überschrift “Israel und Palästina: Beispiele, die als solche antisemitisch sind” und fünf Leitlinien unter der Überschrift “Israel und Palästina: Beispiele, die nicht per se antisemitisch sind (unabhängig davon, ob man die Ansicht oder Handlung gutheißt oder nicht)”.
Mit diesen 15 Leitlinien (die IHRA-Definition benennt demgegenüber elf Kriterien) will die JDA also nicht nur die IHRA-Definition präzisieren, sie möchte sie auch durch gewissermaßen “Negativbeispiele” dafür, was “nicht per se antisemitisch” sei, ergänzen - und zwar ausschließlich in Bezug auf israelbezogenen Antisemitismus.
Gelingt ihr das?
Die ersten zehn Leitlinien sind eigentlich relativ unstrittig - lediglich die Subsumption von Antisemitismus unter Rassismus in Leitlinie 1 entspricht nicht unserem Verständnis von Antisemitismus. In unserer Arbeit unterscheiden wir antisemitisches Ressentiment von rassistischen Stereotypen, u.a. weil Antisemitismus eine Verschwörungsdimension aufweist, die sich historisch in rassistischer Diskriminierung nicht in dieser Form findet. Die restlichen Beschreibungen von Antijudaismus und Antisemitismus entsprechen dem Forschungsstand bzw. dem, was auch in der IHRA-Definition genannt wird. Tatsächlich präzisiert die JDA-Definition einige Punkte der IHRA-Definition, indem sie mehr konkrete antijudaistische Bilder und Ideologeme als Beispiele nennt. Prinzipiell sind diese allerdings auch durch die IHRA-Definition abgedeckt.
Auch die fünf Leitlinien zu israelbezogenem Antisemitismus sind unproblematisch und entsprechen ebenfalls grundlegend der IHRA-Definition. Ab Leitlinie 11 beginnt sich die JDA jedoch maßgeblich von der IHRA-Definition zu unterscheiden, da sie hier explizit Leitlinien aufführt, die benennen, was nicht als Antisemitismus gelten soll.
Es ist zunächst verwunderlich, welche Art von Definition überhaupt Negativbeispiele braucht, um ihren Gegenstand zu beschreiben. Man kann eine Definition als Antwort auf die Frage verstehen, was etwas sei – und nicht als Antwort auf die Frage, was etwas nicht sei. Es stellt sich die Frage, ob gute Definitionen überhaupt solche Negativbeispiele benötigen. Werden durch diese Negativbeispiele tatsächlich etwaige Mängel der IHRA-Definition ausgeglichen?
Leitlinien in die Irre
Leitlinie 11 bezieht sich auf völkerrechtliche Ansprüche der Palästinenser:innen - diese zu unterstützen sei nicht “per se” antisemitisch. Soweit, so unstrittig - es ist fraglich, warum dieser Punkt überhaupt betont werden muss. Leitlinie 12 betrifft “Kritik oder Ablehnung des Zionismus als Form von Nationalismus”. Dort heißt es: “Es ist nicht per se antisemitisch, Regelungen zu unterstützen, die allen Bewohner:innen ‘zwischen dem Fluss und dem Meer’ volle Gleichberechtigung zugestehen [...]”. Auch hier ist fraglich, warum das überhaupt festgestellt werden muss, denn auch die IHRA-Definition würde diese Behauptung nicht als antisemitisch beschreiben. Die Formulierung “zwischen dem Fluss und dem Meer” ist im Übrigen eine Übersetzung des Slogans “From the River to the Sea”, der gemeinhin mit den Worten “Palestine will be free” ergänzt wird. Der Spruch wird nahezu ausschließlich in palästinensisch-nationalistischen und antiisraelischen Zusammenhängen, beispielsweise im Umfeld der BDS-Bewegung gebraucht, um das Existenzrechts Israels anzugreifen und die Legitimation des Staates Israel abzulehnen: Das Gebiet „from the river“, nämlich dem Fluss Jordan, zur „sea“, dem Mittelmeer, beinhaltet das Staatsgebiet Israel.
Leitlinie 13 bezieht sich auf “faktenbasierte Kritik am Staat Israel”, die auch nicht “per se” antisemitisch sei. “Es ist nicht per se antisemitisch, auf systematische rassistische Diskriminierung [in Israel] hinzuweisen”, wird hier geschrieben. Auch die IHRA-Definition würde diesen Schluss nicht zulassen - und so ist auch hier fraglich, warum es überhaupt betont werden muss.
Der letzte Satz von Leitlinie 13 mutet darüber hinaus eigentümlich an: “[Der] Vergleich Israels mit historischen Beispielen einschließlich Siedlerkolonialismus oder Apartheid [ist] nicht per se antisemitisch.” Auch dies ist unstrittig und weder in der IHRA-Definition noch anderswo herrscht die Meinung vor, dass alleine die Operation des Vergleichs bereits ein antisemitischer Akt ist. Antisemitisch wird ein Vergleich erst, wenn seine Schlussfolgerung beispielsweise ist, dass Israel faktisch schlimmer sei als südafrikanische Apartheid - ein zentrales Thema der Debatte um den Philosophen Achille Mbembe aus dem Jahr 2020. Möglicherweise wurde aus diesem Grund auch explizit das Beispiel “Apartheid” ausgewählt, zumal viele der Unterstützer:innen der JDA in der Vergangenheit auch als Unterstützer:innen für Mbembe aufgetreten sind. Hierbei würde im Übrigen die eigene Leitlinie verletzt werden: um “faktenbasierte Kritik am Staat Israel” handelt es sich bei dieser Art von Gleichsetzung von israelischer Politik und südafrikanischer Apartheid nämlich nicht mehr.
Leitlinie 14 lautet schlicht: “Boykott, Desinvestition und Sanktionen sind gängige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staaten. Im Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.” Auch hier stellt sich die Frage, warum es dieser negativen Leitlinie überhaupt bedarf. Auffällig ist, dass die drei Worte “Boykott, Desinvestition und Sanktionen” auch diejenigen sind, die die BDS-Bewegung (zumindest in deutscher Übersetzung) in genau dieser Reihenfolge im Namen trägt.
Für eine Definition, die in der “Präambel” immer wieder betont, dass “Kontext” in Bezug auf Antisemitismus wichtig sei, mutet es irritierend an, dass hier vermutlich auf die BDS-Bewegung angespielt wird, ohne sie konkret beim Namen zu nennen. Zu beanstanden, dass mit dieser Definition die BDS-Bewegung vom Vorwurf des Antisemitismus befreit werden soll, kann von den Befürworter:innen der JDA allerdings relativ einfach mit dem Argument zurückgewiesen werden, dass es ja nicht eigentlich (um nicht zu sagen “per se”) um BDS, sondern ganz allgemein um Boykottbewegungen gegen Staaten gehe.
Sollte es sich an dieser Stelle tatsächlich um eine Unschuldsvermutung für die BDS-Bewegung “per se” handeln, so verwundert es, dass immer wieder dokumentierte eklatante antisemitische Ausschreitungen seitens globaler Akteur:innen der Bewegung hier offenbar ignoriert werden.
Und dass die Ziele der BDS-Bewegung streng genommen auch Leitlinie 10 der eigenen Definition widersprechen, sollte offensichtlich sein: “Jüd:innen im Staat Israel das Recht abzusprechen, kollektiv und individuell gemäß dem Gleichheitsgrundsatz zu leben”, sei antisemitisch, heißt es dort. Dass das erklärte BDS-Ziel[11] eines kompletten Rückkehrrechts aller palästinensischer Geflüchteter in israelisches Staatsgebiet - das sind heute mehr als fünf Millionen Menschen - faktisch das Ende des Staates bedeuten würde, müsste laut der eigenen Definition eigentlich als Fall von Antisemitismus benannt werden. Denn wenn BDS-Forderungen erfüllt werden, können Jüdinnen und Juden in demografischer Hinsicht vermutlich nicht mehr "kollektiv und individuell" frei in Israel leben bzw. würden in diesem Recht massive Einschränkungen erfahren. Somit bleibt die BDS-Allusion an dieser Stelle äußerst ambivalent - aber im Sinne des “Kontexts” muss wohl eher davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen impliziten Freispruch vom Antisemitismus „per se“ handeln soll.
Leitlinie 15 schließlich besagt zusammengefasst, dass politische Äußerungen in Form von “Kritik, die von manchen als übertrieben oder umstritten oder als Ausdruck ‘doppelter Standards’ betrachtet wird, nicht per se antisemitisch” ist. Auch wenn es in der Leitlinie nicht explizit erwähnt wird, bezieht sie sich hier offenkundig auf Kritik an israelischer Politik. Aber auch das ist unstrittig - selbstverständlich ist nicht jede politische Kritik an israelischer Politik antisemitisch, auch die IHRA-Definition lässt diesen Schluss nicht zu. Warum ist dann Leitlinie 15 überhaupt Teil der JDA?
Eine Antwort auf diese Frage könnte die Zitation der “doppelten Standards” in diesem Leitsatz geben, die offenbar auf den sogenannten 3D-Test von Natan Sharansky verweisen soll.[12] Der 3D-Test leistet durch die Kriterien der “Doppelstandards”, “Dämonisierung” und der “Delegitimation” erste Anhaltspunkte, die eine an israelische Politik und/oder Gesellschaft vorgebrachte Kritik als antisemitisch oder eben nicht antisemitisch erlauben können.
Dass die JDA in diesem Leitsatz die “doppelten Standards” kritisch einbettet, ohne den konkreten Israelbezug herzustellen, der diesem Terminus nach Sharansky beiwohnt, könnte folglich darauf hinweisen, dass Kritik an der Politik Israels, die einem doppelten Standard folgt, von vornherein einer Reflektion nach antisemitischen Gesichtspunkten entzogen werden soll. Ignoriert wird hierbei, dass auch Doppelstandards eine antisemitische Tradition haben, wie Sharansky auch in seiner eigenen Erklärung zum 3D-Test darlegt. Das Kriterium „Doppelstandards“ bezieht sich laut Sharansky auf diskriminierende Gesetze, die in der Geschichte wiederholt nur jüdische Menschen betrafen.
Die Analogie zu Israel bestehe heute darin, Israel beispielsweise in medialer Berichterstattung oder in Abstimmungen der Vereinten Nationen im Vergleich zu anderen Nationen auffallend häufiger zu kritisieren. Ein pauschales Beispiel für so einen Doppelstandard kann man in einer immer wieder anzutreffenden Überfokussierung auf gesellschaftliche Missstände in Israel erkennen, die sich durchaus auch in anderen Staaten der Welt finden, aber von Medien und UN nicht in gleichem Maße kritisiert werden.
Fraglich ist weiterhin, ob Adjektive wie “übertrieben” und “umstritten” dem eigenen Anspruch genügen, mehr Klarheit in definitorische Fragen bezüglich Antisemitismus zu bringen, zumal auch nicht ausgeführt wird, ab wann eine Aussage nun “übertrieben” oder “umstritten” ist.
Zusammenfassung
Insgesamt entsteht der Eindruck, die JDA sei hauptsächlich ein politisches Statement und weniger eine auf praktische Anwendbarkeit ausgerichtete Arbeitsdefinition. Hinsichtlich der Kriterien, was Antisemitismus “ist”, unterscheidet sie sich nicht von der IHRA-Definition und leistet daher keinen Mehrwert. Die Leitlinien zu der Frage, was Antisemitismus nicht ist, erwecken den Eindruck, politisches Mittel zu sein, um bestimmte antisemitische Kritik an Israel nicht mehr als antisemitisch zu beschreiben. Die Beispiele, die nicht „per se“ antisemitisch seien, sind sehr breit gewählt, allerdings in vielen Fällen mit impliziten Verweisen auf reale politische Kampagnen, Definitionen oder Slogans versehen.
Die in der JDA vorgebrachte Kritik an der IHRA überzeugt nicht. Die Ausführungen zu der Frage, was Antisemitismus „nicht“ ist, sind unnötig und liefern keine Präzisierungen. Wir sehen daher insgesamt keinen Grund, die JDA-Definition zu übernehmen und werden weiterhin die IHRA-Arbeitsdefinition konsultieren, um handlungsfähig gegen alle Erscheinungsformen des Antisemitismus zu bleiben. Im Gegenteil müssen wir von einem Gebrauch der JDA abraten, da sie bestimmte Formen des israelbezogenen Antisemitismus normalisiert. Die Parole „From the River to the sea, Palestine will be free“ soll laut JDA nicht per se antisemitisch sein, denn es komme immer auf den Kontext an, in dem diese Aussage getroffen würde. Aber diese Parole hat einen spezifischen Kontext, und dieser bestreitet das Existenzrecht Israels. Warum soll dieser Kontext nicht wichtig sein? Warum wird versucht, diesen Slogan aus seiner historischen Gefasstheit zu lösen?
So verhärtet sich der Eindruck, dass die JDA weniger eine wirkliche Alternative, denn ein politisches Statement zu den israelbezogenen Beispielen für Antisemitismus der IHRA-Definition ist.
Endnoten
[1] Die Definition ist in verschiedenen Sprachen nachzulesen unter: https://www.holocaustremembrance.com/de/resources/working-definitions-charters/arbeitsdefinition-von-antisemitismus
[2] Ullrich, Peter (2019): Gutachten zur “Arbeitsdefinition Antisemitismus” der International Holocaust Remembrance Alliance. Rosa-Luxemburg-Stiftung (Hrsg.) Papers 02/2019. S. 6. Online: https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/rls_papers/Papers_2-2019_Antisemitismus.pdf
[3] Ebd.: S. 3
[4] Die Erklärung wurde am 25. März 2021 im Internet veröffentlicht: https://jerusalemdeclaration.org/
[5] vgl. JDA, S. 1, deutsche Übersetzung: https://jerusalemdeclaration.org/wp-content/uploads/2021/03/JDA-deutsch-final.ok_.pdf
[6] Ebd.
[7] Ebd.
[8] Ebd.
[9] Ebd.
[10] Ebd.
[11] Nachzulesen hier: https://bdsmovement.net/call
[12] Der “3D Test of Anti-Semitism” von Nathan Sharansky ist ein verbreitetes Instrument, um (erste) Indizien für den antisemitischen Gehalt einer auf Israel gerichteten Aussage zu erhalten. Anhand der Kriterien “Demonization” (Dämonisierung), “Double Standards” (Doppelstandards) und “Delegitimization” (Delegitimierung). Weitere Informationen: https://jcpa.org/phas/phas-sharansky-s05.htm
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